Inhalt

Präambel

Der Regionalplan ist ein langfristiges Entwicklungskonzept, das die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Oberfranken-West als Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung festlegt.

Ziele des Regionalplans (Z) sind nach § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von allen öffentlichen Stellen und von dem in § 4 Abs. 1 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.

Grundsätze (G) beinhalten Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.

Die Ziele und Grundsätze des Regionalplans sind das Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses. Durch seine am Ende des Verfahrens erlangte Rechtskraft trägt der Regionalplan zur Planungssicherheit und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren bei. Er stellt darüber hinaus für jeden Bürger eine zuverlässige Orientierungshilfe dar.

Eine ausgewogene Entwicklung der Region und ihrer Teilräume erfordert einerseits bei der Knappheit öffentlicher Mittel, andererseits bei der Bewältigung neuer, Raum beanspruchender Aufgaben, wie der Ausgestaltung der Energiewende, heute mehr denn je eine frühzeitige und umfassende Koordinierung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.

Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele bemessen sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.