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Regionalplan – Inhalt

Lesehinweise

Die vorliegende Lesefassung gibt den aktuellen Stand des Regionalplans wieder.

Diese Veröffentlichung im Internet hat nur informellen Charakter. Rechtlich verbindlich sind die Fassungen des Regionalplans und seiner Fortschreibungen, die sich aus den jeweiligen amtlichen Bekanntmachungen ergeben.
Die im Text der Lesefassung zitierten Vorgaben wie Gesetze, Verordnungen oder das Landesentwicklungsprogramm Bayern beziehen sich, soweit nichts Anderes vermerkt ist, jeweils auf die Fassung dieser Vorgaben, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der jeweiligen Fortschreibung in Kraft war.
Die Kapitel A II Raumstruktur und A III Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte geben den derzeit gültigen Stand des Regionalplans von 1995 bzw. 1999 wieder.
Daher wird im Text Bezug zu den staatlichen Planungszielen des Landesentwicklungsprogramms 1984 und 1994 genommen. Für die aktuelle Einteilung in die Gebietskategorien und die aktuelle Einstufung der Mittel- und Oberzentren wird auf das geltende Landesentwicklungsprogramm 2018 verwiesen. Die bestehenden Klein- und Unterzentren werden bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2018).

Der Regionalplan besteht aus Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und deren Begründungen sowie den zugehörigen Karten. In den nach dem 01.01.2005 fortgeschriebenen Kapiteln sind Ziele mit Z gekennzeichnet, Grundsätze mit G (Art. 3 Abs. 2 BayLplG). Alle vor dieser neuen gesetzlichen Bestimmung beschlossenen Normen des Regionalplans wurden als Ziele beschlossen und sindentsprechend mit einem Z gekennzeichnet.

Ziele und Zielteile des Regionalplans in der ursprünglichen Fassung von 1985, die seinerzeit nicht für verbindlich erklärt und bislang noch nicht fortgeschrieben wurden, sowie die jeweils zugehörigen Begründungen sind durch Kursivdruck und entsprechende Fußnoten gekennzeichnet.

Teil A – Nachhaltige überfachliche Entwicklung der Raumstruktur

Kapitel A I – Übergeordnetes Leitbild

Kapitel A II – Raumstrukturelle Entwicklung der Region und ihrer Teilräume

Kapitel A III – Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte

Teil B – Nachhaltige Entwicklung der raumbedeutsamen Fachbereiche

Kapitel B I – Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und Wasserwirtschaft

Kapitel B I 1 – Natur und Landschaft

Kapitel B I 2 – Wasserwirtschaft

Kapitel B II – Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen

Kapitel B III – Soziale und kulturelle Infrastruktur

Kapitel B III 1 – Bildungs- und Erziehungswesen‚ kulturelle Angelegenheiten

Kapitel B III 2 – Erholung

Kapitel B III 3 – Sozial- und Gesundheitswesen

Kapitel B IV – Land- und Forstwirtschaft

Kapitel B V – Technische Infrastruktur

Kapitel B V 1 – Verkehr

Kapitel B V 2 – Energieversorgung

Kapitel B V 3 – Lärmschutz

Kapitel B VI – Siedlungswesen