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Vorwort
Der Regionalplan für die Region Oberfranken-West ist ein räumliches Entwicklungskonzept, das in Ausgestaltung des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts und unter Beachtung des Landesentwicklungsprogramms Bayern die staatlichen Planungsziele durch eine kommunale Sichtweise im Regionsrahmen ergänzt.
Die ausgewogene Entwicklung der Region mit 2 kreisfreien Städten, 5 Landkreisen und 111 kreisangehörigen Gemeinden benötigt eine umfassende Koordinierung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Dies erfolgt durch regionalplanerische Ziele und Grundsätze, die als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten sind und eine Anpassungspflicht für die Bauleitplanung der Verbandsmitglieder begründen. Der Regionalplan mit seinen Festlegungen für die strukturelle räumliche Gliederung der Region sorgt damit auch für Planungssicherheit.
Als Teil des Regierungsbezirkes Oberfranken liegt die Region Oberfranken-West im Norden Bayerns und in zentraler Lage in Deutschland. Sie weist eine hohe Industriedichte auf und bietet kulturelle Vielfalt in reizvoller Landschaft. Eine Reihe von historisch gewachsenen Städten mit zahlreichen wertvollen Baudenkmälern und Kunstschätzen runden das Bild einer lebenswerten Region ab.
Ziel der Regionalplanung ist es, mit diesem Regionalplan, der laufend fortgeschrieben wird, eine effektive Raumordnung zu ermöglichen.
So soll es gelingen, unsere Heimat fit zu machen, u.a. für die Herausforderungen des demografischen Wandels und der Energiewende, in einer sich immer mehr globalisierenden Wirtschaft. Gleichzeitig gilt es auch, die gewachsene Eigenart unserer Heimat mit ihrer vielfältigen Schönheit von Natur und Landschaft zu pflegen und weiter zu entwickeln. Für alle diese Aufgaben stellt die Region auch künftig die ideale Handlungsebene dar.
Präambel
Der Regionalplan ist ein langfristiges Entwicklungskonzept, das die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Oberfranken-West als Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung festlegt.
Ziele des Regionalplans (Z) sind nach § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von allen öffentlichen Stellen und von dem in § 4 Abs. 1 ROG genannten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.
Grundsätze (G) beinhalten Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.
Die Ziele und Grundsätze des Regionalplans sind das Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses. Durch seine am Ende des Verfahrens erlangte Rechtskraft trägt der Regionalplan zur Planungssicherheit und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren bei. Er stellt darüber hinaus für jeden Bürger eine zuverlässige Orientierungshilfe dar.
Eine ausgewogene Entwicklung der Region und ihrer Teilräume erfordert einerseits bei der Knappheit öffentlicher Mittel, andererseits bei der Bewältigung neuer, Raum beanspruchender Aufgaben, wie der Ausgestaltung der Energiewende, heute mehr denn je eine frühzeitige und umfassende Koordinierung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele bemessen sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.