10 Erforderliche Planungen und Entwicklungskonzepte

10.1    Landschaftsplanung und Grünordnungsplanung

In den Gemeinden der Region Oberfranken-West sollen grundsätzlich Landschaftspläne aufgestellt werden.  

Nach § 16 BNatSchG sind die örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend in Landschaftsplänen darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.

Entsprechend dem derzeit geltenden Bayerischen Naturschutzgesetz sind Landschaftspläne nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG insbesondere für Bereiche zu erstellen,

  • die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  • die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
  • in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
  • die an oberirdische Gewässer ann,
  • die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.

In der Region Oberfranken-West besteht aufgrund der hohen Erholungs- und Lebensraumqualitäten großer Landschaftsbereiche sowie wegen intensiver Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und/oder Abbautätigkeit in vielen Gemeinden die fachliche Notwendigkeit, Landschaftspläne aufzustellen. Erst gut die Hälfte der Gemeinden in der Region Oberfranken-West besitzen bereits einen Landschaftsplan oder lassen zur Zeit Landschaftspläne erstellen. Insbesondere in den landschaftlich besonders reich ausgestatteten Landkreisen Forchheim und Lichtenfels besteht ein erheblicher Nachholbedarf.

Tabelle 10.1 bietet eine Übersicht der Gemeinden in der Region, für die bereits Landschaftspläne bestehen bzw. derzeit erstellt werden. Darüber hinaus zeigt die Tabelle:

  • welche Gemeinden hohe Anteile empfindlicher Landschaftsteile besitzen (vorgeschlagene landschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete)
  • in welchen Gemeinden durch Eingriffe besondere Konflikte mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen
  • welche Gemeinden hohe Anteile an Erholungsgebieten besitzen
  • in welchen Gemeinden ein überdurchschnittlich hoher Wasserschutzgebietsanteil vorliegt

Das LEK liefert die fachlichen Grundlagen, um zeitliche und räumliche Prioritäten für die Aufstellung von Landschaftsplänen abzuleiten.

Tabelle 10.1:  Übersicht zu Stand und Weiterführung der Landschaftsplanung

Gemeinde/Stadt

Stand der Landschafts-planung

Anteil empfindlicher Landschafts-teile

Anteil Eingriff und Konflikte

Anteil Erholungs-gebiete

Anteil WSG

Aufstellung / Fortschreibung eines Landschaftsplans

             
Zeichenerklärung
   

Gemeinde mit gültigem Landschaftsplan, Jahr der Genehmigung

   

Landschaftsplan in Aufstellung

             
   

X, XX, XXX

geringer, mittlerer, hoher Anteil

 
           

vordringlich

           

erforderlich

           

Fortschreibung empfehlenswert

Auflistung der Kommunen

Stadt Bamberg

2002

XX

XXX

XX

XX

 

Stadt Coburg

Fortschreibung

XX

XXX

XX

X

 
             

Landkreis Bamberg

Altendorf

 

XXX

XXX

X

XX

vordringlich

Baunach

1996

XXX

XX(X)

XXX

XX

 

Bischberg

in Aufstellung

XXX

XX

XXX

XXX

 

Breitengüßbach

1996

XXX

XXX

X(X)

X

 

Burgebrach

1999

XX

XX

XX

XX

 

Burgwindheim

1992

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Buttenheim

 

XX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Ebrach

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Frensdorf

 

XX

XX

XX

X

erforderlich

Gerach

 

XXX

X(X)

XXX

XX

vordringlich

Gundelsheim

 

XXX

XXX

X

XX

vordringlich

Hallstadt

1995

XXX

XXX

X(X)

X

 

Heiligenstadt i.OFr.

2001

XX

XX

XX

XX

 

Hirschaid

2001

XX

XXX

X(X)

XXX

 

Kemmern

2000

XXX

XXX

XXX

X

 

Königsfeld

 

X

XX(X)

XX

XX

erforderlich

Lauter

1999

XXX

XX

XXX

X

 

Lisberg

1999

XXX

X

XX

X

 

Litzendorf

in Aufstellung

XX

XX

XXX

XX

 

Memmelsdorf

1995

XX

XX

XX

XX

 

Oberhaid

1997

XXX

XXX

XXX

XX

 

Pettstadt

2001

XX

XXX

XXX

X

 

Pommersfelden

2001

X

XX

X(X)

XX

 

Priesendorf

 

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Rattelsdorf

1993

XXX

XX(X)

XX

XXX

vordringlich

Reckendorf

2000

XX

XXX

XX

XX

 

Scheßlitz

 

XXX

XX

XX

XX

vordringlich

Schlüsselfeld

1999

XX

XXX

XX

XX

 

Schönbrunn/Steigerw.

2001

XX

XX

XX

X

 

Stadelhofen

 

X

XXX

XX

XX

vordringlich

Stegaurach

2001

XX

XX

XXX

XX

 

Strullendorf

 

XX

X(X)

XX

XX

erforderlich

Viereth-Trunstadt

2001

XXX

XX(X)

XXX

X

 

Walsdorf

 

XXX

XX

XX

X

vordringlich

Wattendorf

 

XX

XXX

XX

X

vordringlich

Zapfendorf

2001

XX

XXX

XX

XX

 
             

Landkreis Coburg

Ahorn

1996

X

X(X)

XXX

X

 

Bad Rodach

 

XX

XX

XX

XX

erforderlich

Dörfles-Esbach

 

XX

XX

XX

X

erforderlich

Ebersdorf b, Coburg

 

X

XX

X

XX

erforderlich

Großheirath

1999

X

XX

X(X)

X

 

Grub a. Forst

2000

X

X

XX

X

 

Itzgrund

 

XX

XX

X(X)

XX

erforderlich

Lautertal

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Meeder

 

X

XX

XX

XX

erforderlich

Neustadt b. Coburg

2002

XX

XXX

XXX

XXX

 

Niederfüllbach

 

XX

XX(X)

XX

X

erforderlich

Rödental

1999

XX

XXX

XXX

XX

 

Seßlach

1997

XXX

XX

XX

XX

 

Sonnefeld

1998

X

XXX

XX

XX

 

Untersiemau

 

XX

X(X)

XX

XX

erforderlich

Weidhausen b. Coburg

2001

X

XX

X

XX

 

Weitramsdorf

1996

XXX

XXX

XXX

X

 
             

Landkreis Forchheim

Dormitz

2002

X

X

X

XX

 

Ebermannstadt

1998

XXX

XXX

XXX

XXX

 

Effeltrich

 

XX

X

X

X

erforderlich

Eggolsheim

2001

XXX

XX

XX

XX

 

Egloffstein

1998

XXX

XX(X)

XXX

XX

 

Forchheim

1989

Fortschreibung

XXX

XXX

XX

XX

 

Gößweinstein

 

XXX

XX(X)

XXX

XX(X)

vordringlich

Gräfenberg

2001

XX

XX

XXX

XX

 

Hallerndorf

 

XXX

XXX

XX

XX

vordringlich

Hausen

 

XX

XXX

X

XX

vordringlich

Heroldsbach

 

XX

XXX

X(X)

XX

vordringlich

Hetzles

 

XX

XX

XX

XX

erforderlich

Hiltpoltstein

 

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Igensdorf

 

XX

XX

XXX

XX

vordringlich

Kirchehrenbach

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Kleinsendelbach

2002

X

X

XX

X

 

Kunreuth

 

XXX

X

XXX

XX

vordringlich

Langensendelbach

 

XXX

XXX

X

XX

vordringlich

Leutenbach

 

XXX

XX

XXX

XXX

vordringlich

Neunkirchen a. Brand

2002

XXX

XX

XX

XX

 

Obertrubach

2001

XXX

XXX

XXX

X

 

Pinzberg

 

XXX

XX

XX(X)

XX

vordringlich

Poxdorf

 

XXX

XXX

X

XX

vordringlich

Pretzfeld

2001

XXX

XXX

XXX

XX

 

Unterleinleiter

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Weilersbach

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Weißenohe

2001

XXX

XX

XXX

X

 

Wiesenthau

 

XXX

XX

XXX

X

vordringlich

Wiesenttal

 

XX

XX

XXX

XX

vordringlich

             

Landkreis Kronach

Kronach

1977

Fortschreibung

XXX

XXX

XXX

XXX

 

Küps

 

XX

XXX

XX

XX

vordringlich

Ludwigsstadt

1995

XXX

XXX

XXX

XX

 

Marktrodach

in Aufstellung

XXX

XXX

XXX

X

 

Mitwitz

2002

XXX

XXX

XXX

XX

 

Nordhalben

2001

XXX

XXX

XXX

XXX

 

Pressig

2000

XXX

XXX

XXX

XX

 

Reichenbach

 

XXX

XXX

XXX

X

vordringlich

Schneckenlohe

 

XX

XX(X)

XX

XX

erforderlich

Steinbach a. Wald

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Steinwiesen

1998

XXX

XXX

XXX

XX(X)

 

Stockheim

1995

XX

XXX

XXX

XX

 

Tettau

2001

XXX

XXX

XXX

XX

 

Teuschnitz

2001

XXX

XXX

XXX

XX

 

Tschirn

1996

XXX

XXX

XXX

XXX

 

Wallenfels

1995

XXX

XXX

XXX

XX

 

Weißenbrunn

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Wilhelmsthal

2001

XXX

XXX

XXX

X

 

Landkreis Lichtenfels

Altenkunstadt

 

XX

XX(X)

XX

XX

vordringlich

Burgkunstadt

1987

XXX

XXX

XX

XXX

vordringlich

Ebensfeld

 

XX

XX

XX

XX

erforderlich

Hochstadt a. Main

 

XX

XX

X

XX

erforderlich

Lichtenfels

1993

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Marktgraitz

 

XX

XX(X)

XX

X

erforderlich

Marktzeuln

 

XXX

XXX

XX

X

vordringlich

Michelau i. OFr.

 

XX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Redwitz a.d. Rodach

 

XX

XXX

X(X)

XX

vordringlich

Bad Staffelstein

1981

Fortschreibung

XXX

XXX

XXX

XXX

 

Weismain

 

XXX

XXX

XXX

XX

vordringlich

WSG = Wasserschutzgebiete

 

In folgenden Gemeinden sollen vordringlich Landschaftspläne aufgestellt werden:

  • Buttenheim
  • Burgwindheim
  • Ebrach
  • Gerach
  • Gundelsheim
  • Priesendorf
  • Rattelsdorf
  • Scheßlitz
  • Walsdorf
  • Wattendorf
  • Lautertal
  • Gößweinstein
  • Hallerndorf
  • Hausen
  • Heroldsbach
  • Kunreuth
  • Langensendelbach
  • Leutenbach
  • Pinzberg
  • Poxdorf
  • Unterleinleiter
  • Weilersbach
  • Wiesenthau
  • Wiesenttal
  • Küps
  • Reichenbach
  • Steinbach a. Wald
  • Weißenbrunn
  • Altenkunstadt
  • Burgkunstadt
  • Lichtenfels
  • Marktzeuln
  • Michelau i. OFr.
  • Redwitz a.d. Rodach und
  • Weismain
 

Besonders rasch sollten diejenigen Gemeinden einen Landschaftsplan aufstellen, auf deren Gemeindegebiet sich hohe Anteile an empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungs- oder Wasserschutzgebieten häufen und wo sich durch bestehende oder geplante Eingriffe besonders hohe Konfliktpotenziale in Bezug auf die Erhaltung von Natur- und Landschaft ergeben. Dies ist insbesondere in den o.g. Gemeinden der Fall.

In Gemeinden, in denen Landschaftspläne bereits vor länger Zeit aufgestellt wurden, können sich durch den fortschreitenden Nutzungswandel neue Problembereiche ergeben haben, denen die Inhalte des gültigen Landschaftsplans nicht mehr ausreichend gerecht werden. Deshalb soll hier die Notwendigkeit einer Fortschreibung überprüft werden. Besonders betroffen sind hiervon die Städte Burgkunstadt, Lichtenfels sowie die Gemeinden Burgwindheim, Rattelsdorf, deren Landschaftspläne bereits vor mehr als 9 Jahren aufgestellt wurden und in deren Stadt- bzw. Gemeindegebieten sich aufgrund der Analyse in Tabelle 10.1 eine Fortschreibung als vordringlich ergab (hohe Anteile von empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungsgebieten, Wasserschutzgebieten und hohes Konfliktpotential).

Nach Art. 3 Abs. 2, 3 u. 4 BayNatSchG sind in Landschaftsplänen die "örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege" darzustellen.

„Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen:

1.  der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.  der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

     a)  die allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

     b)  die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft,

     c)  die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur [...],

     d)  die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die Maßnahmen zum Verbund ihrer Lebensräume

     e)  die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur [...]

     f)   die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer" (Art. 3 (4)).

Die Ziel- und Maßnahmenkarten des Landschaftsentwicklungskonzeptes einschließlich ihrer Textteile liefern einen umfassenden fachlichen Orientierungsrahmen, der durch die Landschaftspläne auf örtlicher Ebene umgesetzt werden und langfristig zur Verwirklichung der genannten Ziele führen soll. Zusammen mit den rechtlich bindenden Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes, des Landesentwicklungsprogrammes und des Regionalplans, sowie den gutachtlichen Zielaussagen des Landschaftspflegekonzeptes (LPK) und des Arten- und Biotopschutzpro­grammes (ABSP) stellen sie fachliche Vorgaben für die Landschaftsplanung dar.

Begleitend zu den Bebauungsplänen sollen grundsätzlich Grünordnungspläne aufgestellt werden.  

Grünordnungspläne stellen als Bestandteile der Bebauungspläne örtliche Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2, BayNatSchG). Diese begriffliche Fassung ist weitgehend unbestimmt und überlässt den Gemeinden einen gewissen Ermessensspielraum über die Notwendigkeit einer Aufstellung. Das Bayerische Naturschutzgesetz nennt in Art. 3, Abs. 4 aber die Kriterien, nach denen landschaftsplanerische Darstellungen und Festsetzungen vordringlich zu treffen sind: nachhaltige Landschaftsveränderung, Erholungsgebiete, vorhandene oder zu befürchtende Landschaftsschäden, Lage an oberirdischen Gewässern, Gründe der Wasserversorgung.

Da bei baulichen Eingriffen mit nachhaltigen Landschaftsveränderungen und Landschaftsschäden gerechnet werden muss, ist von einer grundsätzlichen Aufstellungspflicht auszugehen, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden sollte.

Auf keinen Fall soll in Gemeinden auf Grünordnungspläne verzichtet werden, in denen auch die dringende Notwendigkeit zur Aufstellung eines Landschaftsplans besteht (s.o.). In den anderen Gemeinden sollen Grünordnungspläne vor allem genutzt werden, um die lokalen Eingriffe in Landschaft und Naturhaushalt zu minimieren.

Die Grünordnungsplanung dient auch der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, indem Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch bauliche Eingriffe sowie der Umfang und die Auswahl ggf. erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen und –flächen festgelegt werden können. Dabei soll nach Möglichkeit auf ein Pool an Kompensationsräumen zugegriffen werden, das aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (vgl. Kap. 7.2, 11.9) sowie ggf. dem gemeindlichen Landschaftsplan ersichtlich ist.

10.2   Sonstige Planungen und Entwicklungskonzepte

Pflege- und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung und Entwicklung großflächiger, regional und überregional bedeutender Lebensräume und zur Entwicklung regionaler und überregionaler Biotopverbundsysteme sollen für folgende Gebiete erstellt werden; bestehende Konzepte sollen aktualisiert und umgesetzt werden:

  • bestehende Naturschutzgebiete
  • geplante Naturschutzgebiete
  • Wiesenbrütergebiete
  • größere Fluss- und Bachtäler (in Kombination mit Gewässerentwicklungsplänen) und deren wichtigste Seitentäler, ggf. einschließlich der annden Talhänge
  • typische Wiesentäler des Frankenwaldes und offene Kulturlandschaften im Bereich der Rodungsinseln
  • Hänge am Nordrand des Obermaintals mit Trockenlebensräumen
  • Muschelkalkzug der Langen Berge und des Obermainischen Hügellands
  • Gebiete im Bereich der Bruchschollenkuppen am nordöstlichen Rand des Itz-Baunach-Hügellands
  • strukturreiche und vielfältige Gebiete der Nördlichen Frankenalb, insbesondere Trockenlebensräume mit überregionaler und landesweiter Bedeutung im gesamten Bereich des Albtraufs und der Talhänge innerhalb des Frankenjura
  • Nieder- und Mittelwälder
  • -      Maintalhänge der Haßberge und des Steigerwalds
  • Sandgebiete im Regnitztal, im Hauptsmoorwald, am südlichen Rand der Haßberge sowie innerhalb des Mittelfränkischen Beckens am nördlichen Rand des Aischtals, südwestlich von Hirschaid und nordwestlich von Rothensand
  • Main- und Regnitztal
  • historische Kulturlandschaften mit hervorragender Bedeutung
 

Der Erstellung von Pflege- und Entwicklungskonzepten für die Erhaltung und Entwicklung großflächiger, regional und überregional bedeutender Lebensräume und zur Entwicklung regionaler und überregionaler Biotopverbundsysteme kommt eine besondere Dringlichkeit zu. Die o.g. Landschaftsräume stellen zum Teil Entwicklungsschwerpunkte von Biotopverbundsystemen dar. Ebenso stellen sie zum Teil Schwerpunkträume für die Erhaltung, Optimierung und Entwicklung bezüglich der übrigen im Landschaftsentwicklungskonzept behandelten Schutzgüter dar. Für diese Räume sollen großflächige Entwicklungskonzepte erstellt werden.

Begründungen, Zielsetzungen und einzelne Maßnahmen, die in diese Entwicklungskonzepte mit einfließen sollen, können den jeweiligen Teilraumzielen für Arten und Lebensräume in Kap. 6.4 und den  im Leitbild der Landschaftsentwicklung empfohlenen Maßnahmen in Kap. 7.3 entnommen werden.

Für den Raum Coburg - Neustadt b. Coburg – Lichtenfels - Kronach soll ein Teilraumgutachten erstellt werden, das die vielfältigen und konkurrierenden Raumansprüche und Funktionen in diesem Gebiet koordiniert.  

Teilraumgutachten sind fachübergreifende, an den spezifischen Problemen eines Raums orientierte Entwicklungskonzepte, die zu einer integrierten und nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen sollen.

Im Raum Coburg – Neustadt b. Coburg – Lichtenfels – Kronach überlagern und konzentrieren sich zahlreiche Nutzungsinteressen: Einerseits übernehmen die Talräume in diesem Raum (Itztal, Rödental, Maintal, Rodachtal) die Funktion meist überregionaler, teils regionaler Entwicklungsachsen der Raumordnung und Landesplanung; hier, wie auch zwischen Coburg über Weidhausen b. Coburg bis Lichtenfels/Michelau i. OFr. sind bandartige Siedlungs-Gewerbe-Konglomerate entstanden bzw. zeichnen sich solche ab. Durch den Bau der BAB A 73 und der B 173 wird der Flächenanspruch v.a. für Gewerbegebiete weiter steigen. Andererseits beinhalten die genannten Täler, aber auch die Waldgebiete zwischen Coburg und Lichtenfels sowie das Gebiet der Bruchschollenkuppen überregional bedeutsame Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese fungieren teils als überregional, teilweise sogar als landesweit bedeutsame Biotopverbundachsen. Die Landschaften spielen außerdem für die landschaftsbezogene Erholung eine bedeutende Rolle.

Für den beschriebenen Raum soll daher ein Teilraumgutachten erstellt werden, das sämtliche raumbedeutsame Nutzungsansprüche aufeinander abstimmt (v.a. Siedlungsentwicklung, Rohstoffabbau; Infrastruktur, Landwirtschaft, Naturschutz und (Nah-)Erholung) und die überregional bedeutsamen Funktionen aus raumplanerischer Sicht (Entwicklungsachsen überregionaler, teils regionaler Bedeutung) sowie aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (überregional bedeutsame Lebensräume, Verbundachsen und Erholungsgebiete) in verträgliche Bahnen lenkt.

 


 

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