|
10.1 Landschaftsplanung und Grünordnungsplanung
Nach § 16 BNatSchG sind die örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend in Landschaftsplänen darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Entsprechend dem derzeit geltenden Bayerischen Naturschutzgesetz sind Landschaftspläne nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG insbesondere für Bereiche zu erstellen,
In der Region Oberfranken-West besteht aufgrund der hohen Erholungs- und Lebensraumqualitäten großer Landschaftsbereiche sowie wegen intensiver Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung und/oder Abbautätigkeit in vielen Gemeinden die fachliche Notwendigkeit, Landschaftspläne aufzustellen. Erst gut die Hälfte der Gemeinden in der Region Oberfranken-West besitzen bereits einen Landschaftsplan oder lassen zur Zeit Landschaftspläne erstellen. Insbesondere in den landschaftlich besonders reich ausgestatteten Landkreisen Forchheim und Lichtenfels besteht ein erheblicher Nachholbedarf. Tabelle 10.1 bietet eine Übersicht der Gemeinden in der Region, für die bereits Landschaftspläne bestehen bzw. derzeit erstellt werden. Darüber hinaus zeigt die Tabelle:
Das LEK liefert die fachlichen Grundlagen, um zeitliche und räumliche Prioritäten für die Aufstellung von Landschaftsplänen abzuleiten. Tabelle 10.1: Übersicht zu Stand und Weiterführung der Landschaftsplanung
WSG = Wasserschutzgebiete
Besonders rasch sollten diejenigen Gemeinden einen Landschaftsplan aufstellen, auf deren Gemeindegebiet sich hohe Anteile an empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungs- oder Wasserschutzgebieten häufen und wo sich durch bestehende oder geplante Eingriffe besonders hohe Konfliktpotenziale in Bezug auf die Erhaltung von Natur- und Landschaft ergeben. Dies ist insbesondere in den o.g. Gemeinden der Fall. In Gemeinden, in denen Landschaftspläne bereits vor länger Zeit aufgestellt wurden, können sich durch den fortschreitenden Nutzungswandel neue Problembereiche ergeben haben, denen die Inhalte des gültigen Landschaftsplans nicht mehr ausreichend gerecht werden. Deshalb soll hier die Notwendigkeit einer Fortschreibung überprüft werden. Besonders betroffen sind hiervon die Städte Burgkunstadt, Lichtenfels sowie die Gemeinden Burgwindheim, Rattelsdorf, deren Landschaftspläne bereits vor mehr als 9 Jahren aufgestellt wurden und in deren Stadt- bzw. Gemeindegebieten sich aufgrund der Analyse in Tabelle 10.1 eine Fortschreibung als vordringlich ergab (hohe Anteile von empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungsgebieten, Wasserschutzgebieten und hohes Konfliktpotential). Nach Art. 3 Abs. 2, 3 u. 4 BayNatSchG sind in Landschaftsplänen die "örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege" darzustellen. „Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen: 1. der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere a) die allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, b) die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, c) die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur [...], d) die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die Maßnahmen zum Verbund ihrer Lebensräume e) die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur [...] f) die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer" (Art. 3 (4)). Die Ziel- und Maßnahmenkarten des Landschaftsentwicklungskonzeptes einschließlich ihrer Textteile liefern einen umfassenden fachlichen Orientierungsrahmen, der durch die Landschaftspläne auf örtlicher Ebene umgesetzt werden und langfristig zur Verwirklichung der genannten Ziele führen soll. Zusammen mit den rechtlich bindenden Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes, des Landesentwicklungsprogrammes und des Regionalplans, sowie den gutachtlichen Zielaussagen des Landschaftspflegekonzeptes (LPK) und des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) stellen sie fachliche Vorgaben für die Landschaftsplanung dar.
Grünordnungspläne stellen als Bestandteile der Bebauungspläne örtliche Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2, BayNatSchG). Diese begriffliche Fassung ist weitgehend unbestimmt und überlässt den Gemeinden einen gewissen Ermessensspielraum über die Notwendigkeit einer Aufstellung. Das Bayerische Naturschutzgesetz nennt in Art. 3, Abs. 4 aber die Kriterien, nach denen landschaftsplanerische Darstellungen und Festsetzungen vordringlich zu treffen sind: nachhaltige Landschaftsveränderung, Erholungsgebiete, vorhandene oder zu befürchtende Landschaftsschäden, Lage an oberirdischen Gewässern, Gründe der Wasserversorgung. Da bei baulichen Eingriffen mit nachhaltigen Landschaftsveränderungen und Landschaftsschäden gerechnet werden muss, ist von einer grundsätzlichen Aufstellungspflicht auszugehen, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden sollte. Auf keinen Fall soll in Gemeinden auf Grünordnungspläne verzichtet werden, in denen auch die dringende Notwendigkeit zur Aufstellung eines Landschaftsplans besteht (s.o.). In den anderen Gemeinden sollen Grünordnungspläne vor allem genutzt werden, um die lokalen Eingriffe in Landschaft und Naturhaushalt zu minimieren. Die Grünordnungsplanung dient auch der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, indem Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch bauliche Eingriffe sowie der Umfang und die Auswahl ggf. erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen und –flächen festgelegt werden können. Dabei soll nach Möglichkeit auf ein Pool an Kompensationsräumen zugegriffen werden, das aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (vgl. Kap. 7.2, 11.9) sowie ggf. dem gemeindlichen Landschaftsplan ersichtlich ist. 10.2 Sonstige Planungen und Entwicklungskonzepte
Der Erstellung von Pflege- und Entwicklungskonzepten für die Erhaltung und Entwicklung großflächiger, regional und überregional bedeutender Lebensräume und zur Entwicklung regionaler und überregionaler Biotopverbundsysteme kommt eine besondere Dringlichkeit zu. Die o.g. Landschaftsräume stellen zum Teil Entwicklungsschwerpunkte von Biotopverbundsystemen dar. Ebenso stellen sie zum Teil Schwerpunkträume für die Erhaltung, Optimierung und Entwicklung bezüglich der übrigen im Landschaftsentwicklungskonzept behandelten Schutzgüter dar. Für diese Räume sollen großflächige Entwicklungskonzepte erstellt werden. Begründungen, Zielsetzungen und einzelne Maßnahmen, die in diese Entwicklungskonzepte mit einfließen sollen, können den jeweiligen Teilraumzielen für Arten und Lebensräume in Kap. 6.4 und den im Leitbild der Landschaftsentwicklung empfohlenen Maßnahmen in Kap. 7.3 entnommen werden.
Teilraumgutachten sind fachübergreifende, an den spezifischen Problemen eines Raums orientierte Entwicklungskonzepte, die zu einer integrierten und nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen sollen. Im Raum Coburg – Neustadt b. Coburg – Lichtenfels – Kronach überlagern und konzentrieren sich zahlreiche Nutzungsinteressen: Einerseits übernehmen die Talräume in diesem Raum (Itztal, Rödental, Maintal, Rodachtal) die Funktion meist überregionaler, teils regionaler Entwicklungsachsen der Raumordnung und Landesplanung; hier, wie auch zwischen Coburg über Weidhausen b. Coburg bis Lichtenfels/Michelau i. OFr. sind bandartige Siedlungs-Gewerbe-Konglomerate entstanden bzw. zeichnen sich solche ab. Durch den Bau der BAB A 73 und der B 173 wird der Flächenanspruch v.a. für Gewerbegebiete weiter steigen. Andererseits beinhalten die genannten Täler, aber auch die Waldgebiete zwischen Coburg und Lichtenfels sowie das Gebiet der Bruchschollenkuppen überregional bedeutsame Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese fungieren teils als überregional, teilweise sogar als landesweit bedeutsame Biotopverbundachsen. Die Landschaften spielen außerdem für die landschaftsbezogene Erholung eine bedeutende Rolle. Für den beschriebenen Raum soll daher ein Teilraumgutachten erstellt werden, das sämtliche raumbedeutsame Nutzungsansprüche aufeinander abstimmt (v.a. Siedlungsentwicklung, Rohstoffabbau; Infrastruktur, Landwirtschaft, Naturschutz und (Nah-)Erholung) und die überregional bedeutsamen Funktionen aus raumplanerischer Sicht (Entwicklungsachsen überregionaler, teils regionaler Bedeutung) sowie aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (überregional bedeutsame Lebensräume, Verbundachsen und Erholungsgebiete) in verträgliche Bahnen lenkt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||