Teil B          

Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5      Hinweise zum Teil Ziele und Maßnahmen

5.1      Benutzungshinweise

Für die Benutzung des Teils Ziele und Maßnahmen (Kapitel 6 - 11) sind folgende Hinweise wichtig:

1. Das Landschaftsentwicklungskonzept stellt als landschaftsplanerisches Fachkonzept umfassend die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Die Zielaussagen sind:

  • gutachtlich
  • abgestimmt unter den Naturschutzbehörden
  • nicht inhaltlich abgestimmt mit anderen Fachbereichen (wie z.B. der Wasserwirtschaftsver­waltung oder dem Geologischen Landesamt), da eine solche Abstimmung erst im Rahmen der regional- oder landesplanerischen Abwägung erfolgen kann. [1]
2. Die Ziele sind in Karten und textlich dargestellt.
3. Die Texte gliedern sich in Zielaussagen (fettgedruckt) und Begründungstexte (Normalschrift).
4. Aussagen über bestimmte Teilgebiete sind Verweisnummern in Fettdruck vorangestellt, die den Bezug zur jeweiligen Karte herstellen (z.B. B 39.1, A 14). Bei Zielen für Gebiete mit hervorragender Bedeutung für das jeweilige Schutzgut sind diese Verweisnummern zusätzlich unterstrichen. Bei Zielen für Gebiete mit allgemeiner Bedeutung (kommt nur beim Schutzgut Landschaftsbild/-erleben vor) sind die Verweisnummern nicht fett gedruckt.
5. Die randlich markierten Ziele sollen in den Regionalplan integriert werden. Dabei bedeuten:

 
einfache Markierung: Ziel soll - möglichst im Wortlaut - in Kapitel B I "Natur und Landschaft" einfließen  

 

zweigestrichene Markierung: Ziel soll an anderer Stelle des Regionalplans berücksichtigt werden

   
 

Im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsentwicklungskonzepts werden die Markierungen angepasst und geben dann darüber Aufschluss, welche Ziele tatsächlich in den Regionalplan integriert wurden und damit rechtsverbindlich sind und welche Ziele gutachtlichen Charakter haben. Sofern diese Ziele nicht in den Regionalplan integriert werden, dienen sie als Arbeits- und Entscheidungsgrundlage insbesondere für andere Fachplanungen wie Siedlungswesen oder Landwirtschaft.
6. Die Aussagen beruhen auf dem Kenntnisstand zur Zeit der Grundlagenerhebung (Abschluss März 2003) und werden im Einzelfall bald überholt sein. Eine regelmäßige Fortschreibung des Landschaftsentwicklungskonzepts ist vorgesehen.

5.2         Vorgehensweise bei der Zieldarstellung

Der Zielteil des Landschaftsentwicklungskonzeptes trägt dem Schutzgutansatz Rechnung. Das bedeutet, dass für jedes Landschaftspotenzial bzw. Schutzgut naturschutzfachliche Ziele dargestellt werden. Die Zielaussagen wurden aus den allgemeinen umweltpolitischen Leitlinien und Um­weltqualitätszielen, die im wesentlichen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bayerischen Na­turschutzgesetz (BayNatSchG), Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) formuliert sind, abgeleitet. Sie wurden vor dem Hintergrund der ganzheitlichen, dem Vorsorgeprinzip folgenden Intention der Naturschutzgesetze und der Bayerischen Verfassung interpretiert. Damit soll auch deutlich gemacht werden, dass Zielaussagen zu den Schutzgütern, die neben den Naturschutzgesetzen über mediale Fachgesetze geregelt sind (Wasser, Luft), im Einzelfall weitergehen können als aus der jeweiligen Fachsicht, die sich auch an Nutzungsinteressen (z.B. Trinkwas­sernutzung) oder anderen Restriktionen (z.B. dem "Stand der Technik") orientieren muss.

Mit Hilfe der Ergebnisse, die aus der Landschaftsanalyse und der Landschaftsdiagnose für die Region Oberfranken-West gewonnen wurden, sind diese Ziele räumlich konkretisiert.

Die in Text und Karten dargestellten Ziele werden bestimmten Bedeutungsstufen zugeordnet, um die Wichtigkeit der verschiedenen Ziele aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege darzulegen und zu einer methodisch nachvollziehbaren Ableitung des regionalplanerischen Schutzinstrumentariums zu gelangen (siehe Band Methodik). Es werden drei Stufen unterschieden:

  • Gebiete mit hervorragender Bedeutung
  • Gebiete mit besonderer Bedeutung und
  • Gebiete mit allgemeiner Bedeutung

Ein Gebiet mit hervorragender Bedeutung bezeichnet Landschaftsteile, für die sich wegen ihrer hohen Schutzgutausprägung, sehr hohen Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder hervorragender Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Naturhaushalts- und Landschaftsfunktionen vorrangige Sicherungs- und Entwicklungsziele ergeben. Die Nutzung solcher Gebiete soll auf diese Ziele ausgerichtet sein. Als Sicherungsinstrument der Regionalplanung wäre das Landschaftliche Vorranggebiet oder zumindest das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet vorzusehen. Die wertvollsten Bereiche sollen als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden.

Ein Gebiet mit besonderer Bedeutung bezeichnet Landschaftsteile, für die sich wegen ihrer hohen Schutzgutausprägung, hohen Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder besonderer Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Naturhaushalts- und Landschaftsfunktionen vorbehaltliche Sicherungs- und Entwicklungsziele ergeben. Die Nutzung solcher Gebiete soll sich an diesen Zielen orientieren. Als Sicherungsinstrument der Regionalplanung wird in vielen Fällen das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet empfohlen.

Ein Gebiet mit allgemeiner Bedeutung ergibt sich aus verbleibenden Landschaftsteilen, für die grundsätzliche Mindestanforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Nutzungen bestehen. Stärkere Restriktionen können sich durch besonders hohe Schutzgutausprägungen oder -empfindlichkeiten lokal ergeben und sind bei örtlichen Fragestellungen zu beachten bzw. zu ermitteln. Die Gebietskategorie umfasst ebenso Defiziträume, für die eine Verbesserung naturschutzfachlicher und landschaftlicher Funktionen dringend erforderlich ist, deren Zielzustand jedoch nicht regional besonders oder hervorragend bedeutend eingeschätzt wird.

Die unterschiedlichen schutzgutbezogenen Zielgebiete bestimmen in ihrer Zusammenschau die wichtigsten naturhaushaltlichen und landschaftlichen Zielfunktionen, die ein bestimmter Land­schaftsteil aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfüllen soll. Hierzu wurden die Zielkarten zu einer "gemeinsamen Geometrie der Zielgebiete" überlagert. Die zusammentreffenden Ziele innerhalb eines Landschaftsteiles wurden hierarchisiert und innerfachlich abgeglichen. Zielhierarchisierung und Zielabgleich sind in einer Arbeitskarte „Zielüberlagerung“ in digitaler Form dargestellt.

Aus der Zusammenschau der verschiedenen Zielfunktionen wird ein ganzheitliches Leitbild der Landschaftsentwicklung hergeleitet (Karte 6), das den ökologischen Handlungs- und Orientie­rungsrahmen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für andere Nutzungen darstellt. Die Karte enthält auch Hinweise, welche Sicherungs-, Pflege- und Entwicklungs­maßnahmen notwendig sind, um bestehende Nutzungskonflikte (dargestellt in den Karten 3) und Zielkonflikte zwischen bestehenden und geplanten Raumnutzungen und den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu regeln (siehe auch Kap. 7.3).

Weiterhin werden Vorschläge für die Sicherung von Flächen durch naturschutzfachliche und regio­nalplanerische Instrumente gemacht (Karte 7a und 7b).

Abbildung 5.1 verdeutlicht das methodische Vorgehen im Rahmen des Landschaftsentwicklungs­konzeptes:

Abbildung 5.1:   Vorgehensweise zur Erstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes (nach LFU 1997, verändert)

 


[1]        Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht eine intensive fachliche Beratung und Mitwirkung durch andere Fachbereiche stattgefunden hätte

 


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