Teil BZiele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege5 Hinweise zum Teil Ziele und Maßnahmen5.1 Benutzungshinweise
Für die Benutzung des Teils Ziele und Maßnahmen (Kapitel 6 - 11) sind folgende Hinweise wichtig:
5.2 Vorgehensweise bei der Zieldarstellung Der Zielteil des Landschaftsentwicklungskonzeptes trägt dem Schutzgutansatz Rechnung. Das bedeutet, dass für jedes Landschaftspotenzial bzw. Schutzgut naturschutzfachliche Ziele dargestellt werden. Die Zielaussagen wurden aus den allgemeinen umweltpolitischen Leitlinien und Umweltqualitätszielen, die im wesentlichen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) formuliert sind, abgeleitet. Sie wurden vor dem Hintergrund der ganzheitlichen, dem Vorsorgeprinzip folgenden Intention der Naturschutzgesetze und der Bayerischen Verfassung interpretiert. Damit soll auch deutlich gemacht werden, dass Zielaussagen zu den Schutzgütern, die neben den Naturschutzgesetzen über mediale Fachgesetze geregelt sind (Wasser, Luft), im Einzelfall weitergehen können als aus der jeweiligen Fachsicht, die sich auch an Nutzungsinteressen (z.B. Trinkwassernutzung) oder anderen Restriktionen (z.B. dem "Stand der Technik") orientieren muss. Mit Hilfe der Ergebnisse, die aus der Landschaftsanalyse und der Landschaftsdiagnose für die Region Oberfranken-West gewonnen wurden, sind diese Ziele räumlich konkretisiert. Die in Text und Karten dargestellten Ziele werden bestimmten Bedeutungsstufen zugeordnet, um die Wichtigkeit der verschiedenen Ziele aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege darzulegen und zu einer methodisch nachvollziehbaren Ableitung des regionalplanerischen Schutzinstrumentariums zu gelangen (siehe Band Methodik). Es werden drei Stufen unterschieden:
Ein Gebiet mit hervorragender Bedeutung bezeichnet Landschaftsteile, für die sich wegen ihrer hohen Schutzgutausprägung, sehr hohen Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder hervorragender Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Naturhaushalts- und Landschaftsfunktionen vorrangige Sicherungs- und Entwicklungsziele ergeben. Die Nutzung solcher Gebiete soll auf diese Ziele ausgerichtet sein. Als Sicherungsinstrument der Regionalplanung wäre das Landschaftliche Vorranggebiet oder zumindest das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet vorzusehen. Die wertvollsten Bereiche sollen als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Ein Gebiet mit besonderer Bedeutung bezeichnet Landschaftsteile, für die sich wegen ihrer hohen Schutzgutausprägung, hohen Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder besonderer Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Naturhaushalts- und Landschaftsfunktionen vorbehaltliche Sicherungs- und Entwicklungsziele ergeben. Die Nutzung solcher Gebiete soll sich an diesen Zielen orientieren. Als Sicherungsinstrument der Regionalplanung wird in vielen Fällen das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet empfohlen. Ein Gebiet mit allgemeiner Bedeutung ergibt sich aus verbleibenden Landschaftsteilen, für die grundsätzliche Mindestanforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Nutzungen bestehen. Stärkere Restriktionen können sich durch besonders hohe Schutzgutausprägungen oder -empfindlichkeiten lokal ergeben und sind bei örtlichen Fragestellungen zu beachten bzw. zu ermitteln. Die Gebietskategorie umfasst ebenso Defiziträume, für die eine Verbesserung naturschutzfachlicher und landschaftlicher Funktionen dringend erforderlich ist, deren Zielzustand jedoch nicht regional besonders oder hervorragend bedeutend eingeschätzt wird. Die unterschiedlichen schutzgutbezogenen Zielgebiete bestimmen in ihrer Zusammenschau die wichtigsten naturhaushaltlichen und landschaftlichen Zielfunktionen, die ein bestimmter Landschaftsteil aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfüllen soll. Hierzu wurden die Zielkarten zu einer "gemeinsamen Geometrie der Zielgebiete" überlagert. Die zusammentreffenden Ziele innerhalb eines Landschaftsteiles wurden hierarchisiert und innerfachlich abgeglichen. Zielhierarchisierung und Zielabgleich sind in einer Arbeitskarte „Zielüberlagerung“ in digitaler Form dargestellt. Aus der Zusammenschau der verschiedenen Zielfunktionen wird ein ganzheitliches Leitbild der Landschaftsentwicklung hergeleitet (Karte 6), das den ökologischen Handlungs- und Orientierungsrahmen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für andere Nutzungen darstellt. Die Karte enthält auch Hinweise, welche Sicherungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen notwendig sind, um bestehende Nutzungskonflikte (dargestellt in den Karten 3) und Zielkonflikte zwischen bestehenden und geplanten Raumnutzungen und den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu regeln (siehe auch Kap. 7.3). Weiterhin werden Vorschläge für die Sicherung von Flächen durch naturschutzfachliche und regionalplanerische Instrumente gemacht (Karte 7a und 7b). Abbildung 5.1 verdeutlicht das methodische Vorgehen im Rahmen des Landschaftsentwicklungskonzeptes: Abbildung 5.1: Vorgehensweise zur Erstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes (nach LFU 1997, verändert)
[1] Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht eine intensive fachliche Beratung und Mitwirkung durch andere Fachbereiche stattgefunden hätte
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