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11.1 Landwirtschaft
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP, BAYERISCHE STAATSREGIERUNG
2003) benennt unter dem Leitbild der Nachhaltigkeit umweltrelevante Zielsetzungen
für eine „multifunktionale“ landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die
Landwirtschaft in Bayern soll demnach u.a.:
- die Kulturlandschaft erhalten, pflegen und gestalten und die
Belange des Umweltschutzes berücksichtigen (B IV, 1), insbesondere in
Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen zur Erhaltung einer flächendeckenden
Landbewirtschaftung (B IV, 2); Milchvieh-, Mutterkuh- und Schafhaltung
sollen vor allem in Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen unterstützt
werden, da sie durch die standortgebundene Futtergrundlage einen wichtigen
Beitrag zur Pflege und Offenhaltung der Kulturlandschaft leisten
- aus der Nahrungsmittelproduktion ausscheidende Flächen nur dann
aufforsten, wenn nicht wesentliche Belange der Landeskultur, des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entgegenstehen (B IV, 1.2)
- naturnahe und möglichst geschlossene Stoffkreisläufe in den landwirtschaftlichen
Betrieben erhalten und fördern (B IV, 1.3)
- durch eine nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens dauerhaft gewährleisten (B
IV, 2)
- Entwässerungen insbesondere in Feuchtgebieten und Talauen unterlassen,
wenn nachteilige Folgen für den Wasserhaushalt zu befürchten sind oder
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen (B
IV, 2.1)
- zum Schutz der Gewässer, insbesondere der Trinkwasserreserven,
vor Stoffeinträgen eine standortgerechte Nutzung, schonende Bodenbewirtschaftung,
die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher
Praxis sowie die Anlage von Gewässerrandstreifen durchführen (B IV,
2.1)
Vorhaben der Ländlichen Entwicklung sollen gemäß Landesentwicklungsprogramm
u.a. angestrebt werden, um:
- die Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Ressourcenschutzes, der naturnäheren Gewässerentwicklung oder der
Verbesserung der Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft zu
unterstützen (B IV, 3.1)
- die Gemeinden bei der Flächenbevorratung für Ökokonten zu unterstützen
(B IV, 3.2)
Die im LEP angesprochene „nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße
Bewirtschaftung“ beinhaltet eine grundsätzliche Orientierung an den Regeln
der „Guten Fachlichen Praxis“, wie sie in den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
im Bundesbodenschutzgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz benannt sind.
Nach diesen rechtlichen Vorgaben soll die Landwirtschaft:
- standortgerecht, witterungsangepasst und nachhaltig wirtschaften
und so eine langfristige Nutzbarkeit der Fläche garantieren
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen unterlassen und vernetzende
Landschaftselemente erhalten und vermehren
- die Tierhaltung in ein ausgewogenes Verhältnis zum Pflanzenbau
stellen
- auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf
Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten den
Grünlandumbruch unterlassen
- die natürliche Ausstattung der Nutzfläche nicht über das zur
Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß beeinträchtigen
Da die Gute Fachliche Praxis grundsätzlich eine auf den
jeweiligen Standort ausgerichtete Landbewirtschaftung bedeutet, ergeben
sich daraus für Standorte mit besonderen Empfindlichkeiten und besonders
schutzbedürftigen Qualitäten auch besondere Anforderungen. Diese besonderen
Anforderungen im Rahmen der „Guten Fachlichen Praxis“ betreffen insbesondere
die landwirtschaftliche Nutzung in Gebieten mit bedeutenden Leistungen
für Naturhaushalt und Landschaftsbild (vgl. Kap.
7 und Karte
6). Sie werden nachstehend bezogen auf die spezifischen Empfindlichkeiten
des Naturhaushalts erläutert.
Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über
die Erfordernisse der „Guten Fachlichen Praxis“ hinausgehen, sind i.d.R.
in Gebieten erforderlich, in denen die Landwirtschaft vorherrschende
Leistungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild übernehmen
soll (vgl. Kap. 7 und Karte
6). Diese Leistungen sollen entsprechend honoriert werden.
Bei der Auflassung landwirtschaftlicher Nutzflächen
sollen diese insbesondere in Landschaftsteilen, in denen die Landnutzungen
bedeutende Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild erbringen,
als ökologische Ausgleichsflächen dienen bzw. in ein „Ökokonto“
eingebracht werden.
Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer aktueller
Erosionsgefährdung sowie in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den
Erosionsschutz (vgl. Karten
3.1, 4.1)
In den Gebieten mit aktueller Erosionsgefährdung, wie
sie in Karte
3.1 dargestellt sind, soll die landwirtschaftliche Bodennutzung künftig
unter Anwendung besonders erosionsmindernder Praktiken erfolgen, in den
übrigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Erosionsschutz sollen
diese fortgeführt werden.
Im einzelnen kommen dafür folgende Maßnahmen in Frage:
- Grünlandnutzung in Steillagen (v.a. des östlichen Obermainischen
Hügellands, von Talhängen des Itz-Baunach-Hügellands, der Nördlichen
Frankenalb, der Haßberge, des Mittelfränkischen Beckens und des Steigerwalds)
- Anlage bzw. Erhaltung von (hangparallelen) Hochrainen, Hecken,
Feldgehölzen, Streuobstbeständen und sonstigen naturnahen Landschaftsbestandteilen
- Verkürzung der Schlaglänge in erosionsgefährdeten Lagen durch
o.g. Maßnahmen, hangparallele Bewirtschaftung
- Anbau wenig erosionsfördernder Kulturen (Wintergetreide, Ackerfutterpflanzen,
Raps)
- Anwendung erosionsmindernder Verfahren (Mulchsaat, Einsaat von
Grünstreifen und Anbau von Untersaaten, Anbau von Zwischenfrüchten)
- Sicherstellung einer ausreichenden Humusversorgung des Bodens
(Fördern der biologischen Aktivität des Bodenlebens und damit einer
stabilen Bodenstruktur)
- Anlage von Windschutzpflanzungen und Gewässerschutzstreifen
- Förderung dieser Maßnahmen in Verfahren der Ländlichen Entwicklung
Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer Bedeutung
für den Schutz von Boden und Grundwasser vor Schadstoffeinträgen (vgl.
Karten 4.1,
4.2)
In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Schutz von
Boden und Grundwasser, wie sie u.a. im Obermainischen Hügelland oder Mittelfränkischen
Becken gehäuft vorkommen, ist eine dem Bedarf der angebauten Frucht angepasste
Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaftlichen
Nutzung besonders wichtig:
- Bei der Stickstoff-Düngung spielen auch die Fruchtfolge sowie
Art, Menge und Zeitpunkt der Düngerausbringung eine große Rolle. Aus
Sicht des Grundwasserschutzes nachteilige Feldfrüchte sind z.B. solche
mit hohem Stickstoffbedarf und geringer Abfuhr über das Erntegut (Raps,
Gemüse, Körnermais), sowie Früchte, bei denen die Ernte mit einer Bodenbearbeitung
verbunden ist (Kartoffeln). Derartig problematische Feldfrüchte sollten
nur unter Beachtung aller Möglichkeiten zur Reduzierung einer Stickstoffauswaschung
angebaut werden.
- Wird die aufgebrachte Stickstoffmenge nicht zeitnah durch die
Vegetation aufgenommen (z.B. im Frühjahr bei Zuckerrüben), müssen negative
Auswirkungen auf das Grundwasser befürchtet werden. Eine Auswaschung
von Stickstoff wird verringert, sofern die Fruchtfolge Hauptfrüchte
enthält, die den mineralischen Stickstoffvorrat im Boden vor der Sickerwasserperiode
weitgehend ausschöpfen, oder sofern Zwischenfrüchte angebaut werden,
die Brachezeiten vermeiden und den Stickstoff biologisch konservieren.
- Aufgrund der geringeren Auswaschungsgefahr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
unter Grünland ist diese Nutzungsform gerade auf auswaschungsgefährdeten
Standorten (siehe Karte
4.2) einer Ackernutzung vorzuziehen. Reine Wiesen wiederum dienen
dem Grundwasserschutz besser als Weiden, da den Wiesen durch die Mahd
regelmäßig Stickstoff entzogen wird, während das Weidevieh einen Großteil
des aufgenommenen Stickstoffes wieder ausscheidet und so zu einer punktuellen
Belastung des Grundwassers führen kann. Besonders problematisch ist
die ganzjährige Weidehaltung mit Zufütterung im Winter, welche die Ursache
für hohe im Boden verbleibende Nitratmengen darstellt. Bei der Weidenutzung
soll also auf einen angepassten Tierbesatz und eine reduzierte Stickstoffzufuhr
geachtet werden.
- Ein Umbruch des Grünlandes zur Erneuerung der Grasnarbe soll
vermieden werden, um eine erhöhte Mineralisierung zu verhindern. Statt
dessen ist eine stellenweise Nachsaat zu bevorzugen.
Landwirtschaft in Auenbereichen mit besonderen Beeinträchtigungsrisiken
durch großflächige Ackernutzung (vgl. Karte
3.2)
- Ackernutzung ist insbesondere in den Hochwasserabflussgebieten
der Fließgewässer zu vermeiden bzw. vermindern, um bei Überflutungsereignissen
die im Vergleich zu Grünland stärkere Erosion des Oberbodens und den
Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie die Verschlammung
der Oberflächengewässer zu vermeiden. In den Hochwasserabflussgebieten
der Täler und auch in grundwassernahen Gebieten soll daher auf die Durchführung
einer dem spezifischen Standort angepassten Grünlandnutzung oder eine
Neubegründung von Auwäldern hingewirkt werden. Ein Grünlandumbruch ist
nach § 5 (4) BNatSchG in Überschwemmungsgebieten nach den Grundsätzen
der „Guten Fachlichen Praxis“ zu unterlassen (vgl. auch LEP B I, 3.3.1.1).
- Die landwirtschaftliche Nutzung soll nicht unmittelbar an die
Ufer der Fließgewässer heranreichen, um direkte Stoffeinträge, Abdrift
oder Auswaschung in die Oberflächengewässer zu vermeiden. Entlang von
Gewässerufern soll daher auf die Durchführung von Extensivierungsmaßnahmen
bzw. die Schaffung von Pufferzonen hingewirkt werden.
- Grundsätzlich soll in Auenbereichen die Ackernutzung durch dauerhaft
bodendeckende Vegetationsstrukturen wie insbesondere Grünland ersetzt
werden. In Auenfunktionsräumen mit großflächiger Ackernutzung wie
z.B. im Maintal unterhalb Lichtenfels oder im unteren Wiesenttal (siehe
Karte 3.2)
sind entsprechende Nutzungsänderungen mit besonderer Priorität zu fördern.
- Mulden sollen wegen ihrer Retentionswirkung nicht verfüllt werden.
Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der
Belange des Arten- und Biotopschutzes (vgl. Karten
1.4, 3.3,
4.4)
Soweit Konfliktbereiche zwischen Landwirtschaft und Arten-
und Biotopschutz in Gebieten liegen, in denen die Landnutzung vorherrschende
Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild übernehmen soll (siehe
Karten 3.3,
6), soll mit
besonderer Priorität eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung
angestrebt werden. In den übrigen Bereichen, in denen die Landnutzung
besondere Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild übernimmt,
sollen je nach Einzelfall geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von Pflanzenschutzmittel-
und Düngemittelverdriftungen wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen
oder Heckenpflanzungen gefördert werden.
Darüber hinaus soll in Verfahren der Ländlichen Entwicklung
verstärkt Berücksichtigung finden:
- die Bereitstellung ausreichender Entwicklungsflächen für naturnahe
Lebensräume
- die Entwicklung lokaler sowie im regionalen Kontext stehender
Biotopverbundsysteme
- die Verminderung von Nährstoffeinträgen in Magerstandorte
und Gewässer
Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der
Belange des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung (vgl. Karten
1.5, 3.4,
4.5)
Anforderungen der naturbezogenen Erholungsnutzung sollen
allgemein, insbesondere aber in der näheren Umgebung der Städte Bamberg
und Coburg sowie der Kurorte Bad Rodach und Bad Staffelstein und außerdem
in den Naturparken der Region Oberfranken-West verstärkte Beachtung finden.
Dies umfasst insbesondere die Ausstattung der Landschaft mit landschafts-
und nutzungstypischen Strukturen und ein auch auf den Erholungsaspekt
abgestimmtes Wegenetz.
In ausgeräumten Landschaften, insbesondere im Bereich
des Grabfeldgaus, in nordöstlichen und westlichen Teilgebieten des Itz-Baunach-Hügellands
sowie gebietsweise im Vorland der Nördlichen Frankenalb, sollen zur Belebung
des Landschaftsbildes naturnahe Kleinstrukturen neu entwickelt werden.
Auch in Verfahren der Ländlichen Entwicklung soll die
Erhaltung und Wiederherstellung vielfältig gegliederter Landschaften und
landschaftstypischer Strukturen verstärkt Berücksichtigung finden.
In für die landschaftsbezogene Erholung geeigneten Gebieten
– insbesondere in den Naturparken und im Umfeld der Kurorte – sollen eine
naturschonende Bewirtschaftung sowie neue Formen der regionalen und lokalen
Vermarktung und des Landschaftserlebens (mit der Landwirtschaft! vgl.
unten) Erholung und Tourismus unterstützen.
Extensive Landwirtschaft in Gebieten mit vorherrschenden
Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Karte
6)
Die Region Oberfranken-West weist eine Vielzahl gefährdeter
Lebensräume der Kulturlandschaft (z.B. Täler des Frankenwalds, Hänge des
Albtraufs) auf, für deren Bestand eine gewisse Mindestpflege bzw. der
Erhalt traditioneller Landnutzungsformen erforderlich ist, deren Aufrechterhaltung
sich jedoch heute aus landwirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentiert.
Auf diesen Standorten kann die Landwirtschaft aber eine wichtige Funktion
für den Arten- und Biotopschutz erfüllen. Laut LEP (B IV.2) soll darauf
hingewirkt werden, dass insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Produktionsbedingungen
eine dauerhafte und flächendeckende Landbewirtschaftung gesichert ist.
Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über
die Erfordernisse der „Guten Fachlichen Praxis“ hinausgehen, sollen entsprechend
honoriert und bspw. über entsprechende Agrarumweltprogramme gefördert
werden:
- Auf den ertragsschwachen Trockenstandorten der Region Oberfranken-West,
wie sie insbesondere auf der Nördlichen Frankenalb sowie auf dem Muschelkalkhöhenzug
des Obermainischen Hügellands verbreitet sind, soll die Landwirtschaft
eine Erhaltung und Pflege der wertvollen Trocken- und Halbtrockenrasen
gewährleisten. Eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung
ist auf diesen Standorten ebenso wie ein Brachfallen zu vermeiden. Stattdessen
sollen die wertvollen Biozönosen durch eine standortangepasste, extensive
Landnutzung erhalten werden. Dies beinhaltet die Aufrechterhaltung bzw.
Wiedereinführung traditioneller Landnutzungsformen wie der Wanderschafhaltung
oder der extensiven Rinderhaltung. Auch eine einschürige Mahd im Herbst
kommt je nach Standort und Entwicklungsziel in Frage.
- In den naturnahen Auenbereichen der Region, in den Quellbreichen
z.B. des Doggersandsteins und der Dogger-Malm-Grenzhorizonte, in Wiesentälern
sowie auf den Rodungsinseln des Frankenwaldes sollen wertvolle Feucht-
und Nasswiesen sowie mesophiles Grünland durch eine extensive Mindestnutzung
erhalten werden. Eine Entwässerung der Feuchtbereiche und die Nivellierung
von Mulden und Senken soll vermieden werden. Die Grünlandbewirtschaftung
ist gegebenenfalls an Bedürfnisse wiesenbrütender Vogelarten anzupassen.
- In landwirtschaftlich geprägten NATURA 2000-Gebieten sollen der
hochwertige, meldewürdige Zustand und die dafür ausschlaggebenden Nutzungsformen
erhalten werden.
Bei der Offenhaltung nach gegenwärtigen Rahmenbedingungen
kaum rentabel zu bewirtschaftenden, wertvollen Kulturlandschaften des
Nordwestlichen Frankenwalds, des Obermainischen Hügellands, der Nördlichen
Frankenalb, der Haßberge, des Steigerwalds, des Maintals u.a.m. soll die
Landwirtschaft u.a. durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:
- Förderung extensiver Tierhaltungsformen wie Mutterkuhhaltung
oder Schafhaltung bzw. Erhalt der tiergebundenen Grünlandverwertung
durch Förderung der Milchviehhaltung
- Verstärkte Nutzung alternativer Verwertungsmöglichkeiten des
Grünlandaufwuchses, z.B. Kompostierung, Energiegewinnung
- Förderung der Direktvermarktung durch Bauernmärkte, Ab-Hof-Verkauf,
Kooperationen mit Gastronomie, Kureinrichtungen, Entwicklung von regionalen
Herkunftszeichen/Gütesiegeln
- Ausdehnung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in den Bereichen
Vermarktung, extensive Viehhaltung, Maschinennutzung
- Förderung außerlandwirtschaftlicher Zuverdienstmöglichkeiten
wie z.B. Ferienwohnungen, bäuerliches Handwerk, Landschaftsführer
- dabei optimale Ausnutzung bestehender Förderprogramme durch intensive
Beratung
Die Träger der Regionalplanung können dies bspw. durch
die Unterstützung regionaler Vermarktungsorganisationen fördern.
Die landschaftspflegerischen Leistungen, die zur Erhaltung
von Kulturlandschaften und zur Pflege von naturnahen Lebensräumen notwendig
sind, sollen möglichst durch die ortsansässigen Landwirte durchgeführt
werden. Die Pflegeleistungen sollen grundsätzlich für längere Zeiträume
geplant und deren Finanzierung gesichert werden, damit die durchzuführenden
Arbeiten als zusätzliches Betriebseinkommen eingeplant werden können.
Ökologischer Landbau soll insbesondere in Landschaftsteilen
gefördert werden, in denen die Landnutzungen vorherrschende Leistungen
für Naturhaushalt und Landschaftsbild (siehe Karte
6) erbringen sollen.
Landwirtschaft in Gebieten mit historischen Landschaftselementen
/ Flurformen (vgl. Karten
1.6, 4.6)
In Gebieten mit erkennbar erhaltenen historischen Kulturlandschaftselementen
wie alten Flurformen oder einem gewachsenen Strukturreichtum spielt die
landwirtschaftliche Nutzung auch für den Erhalt von Heimatgeschichte und
für dessen Erleben eine wichtige Rolle. Derartige Bereiche sind z.B. die
Heckenlandschaften im Obermainischen Hügelland, wie die Unterrodacher
und Seibelsdorfer Heckenlandschaft. Von großer Bedeutung für das Landschaftserleben
sind auch die historischen Siedlungs- und Flurformen, wie sie am besten
ausgeprägt noch im Frankenwald, auf der Weismainalb und im Raum Hallstadt-Kemmern
erhalten sind.
Im Frankenwald finden sich zahlreiche gut erhaltene Waldhufenfluren,
z.B. bei Teuschnitz, Tschirn oder Effelter. Darüber hinaus kommen auch
Radialhufenfluren, die am besten um die Ortschaften Neuengrün und Birnbaum
erhaltenen sind, vor. Außerhalb des Frankenwalds sind insbesondere die
hoch- und spätmittelalterlichen Blockgemengefluren auf der Weismainalb
und die extrem kleinparzellierte Gewannflur (mit hohem Anteil von Gemüseanbau)
im Maintal bei Hallstadt und Kemmern zu nennen.
Eine wichtige Aufgabe der Landwirtschaft besteht darin,
diese historischen Flurformen möglichst zu erhalten, wobei insbesondere
folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
- Schlagvergrößerungen in Verbindung mit der Beseitigung von Grenzlinien
wie Lesesteinwällen, Hecken oder Wegrainen sollen vermieden werden.
Die Schlaggröße soll eine landschaftstypische Ober nicht überschreiten.
- Gliedernde Kulturlandschaftselemente wie historische Hecken-
und Rankenstrukturen, Hüllweiher u.ä. sollen erhalten und vor randlichen
Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Strukturen sind gegebenenfalls
zu einem Biotopverbundnetz auszubauen und naturschonend zu pflegen.
Ein Zurückschneiden von Hecken soll abschnittsweise erfolgen.
- Sofern eine rentable Landbewirtschaftung auf den Parzellen nicht
möglich ist, soll die entsprechende traditionelle Landnutzung durch
Fördermittel unterstützt werden.
- In Verfahren der Ländlichen Entwicklung soll die Erhaltung
historischer Kulturlandschaftselemente und -ausschnitte (z.B. auch die
Erhaltung der o.g. kulturhistorisch wertvollen Flurformen) verstärkt
Berücksichtigung finden.
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