11.1 Landwirtschaft


Das Landesentwicklungsprogramm (LEP, BAYERISCHE STAATSREGIERUNG 2003) benennt unter dem Leitbild der Nachhaltigkeit umweltrelevante Zielsetzungen für eine „multifunktionale“ landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Landwirtschaft in Bayern soll demnach u.a.:

  • die Kulturlandschaft erhalten, pflegen und gestalten und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen (B IV, 1), insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen zur Erhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung (B IV, 2); Milchvieh-, Mutterkuh- und Schafhaltung sollen vor allem in Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen unterstützt werden, da sie durch die standortgebundene Futtergrundlage einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Offenhaltung der Kulturlandschaft leisten
  • aus der Nahrungsmittelproduktion ausscheidende Flächen nur dann aufforsten, wenn nicht wesentliche Belange der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen (B IV, 1.2)
  • naturnahe und möglichst geschlossene Stoffkreisläufe in den landwirtschaftlichen Betrieben erhalten und fördern (B IV, 1.3)
  • durch eine nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße Landbewirtschaftung die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens dauerhaft gewährleisten (B IV, 2)
  • Entwässerungen insbesondere in Feuchtgebieten und Talauen unterlassen, wenn nachteilige Folgen für den Wasserhaushalt zu befürchten sind oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen (B IV, 2.1)
  • zum Schutz der Gewässer, insbesondere der Trinkwasserreserven, vor Stoffeinträgen eine standortgerechte Nutzung, schonende Bodenbewirtschaftung, die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis sowie die Anlage von Gewässerrandstreifen durchführen (B IV, 2.1)

Vorhaben der Ländlichen Entwicklung sollen gemäß Landesentwicklungsprogramm u.a. angestrebt werden, um:

  • die Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Ressourcenschutzes, der naturnäheren Gewässerentwicklung oder der Verbesserung der Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft zu unterstützen (B IV, 3.1)
  • die Gemeinden bei der Flächenbevorratung für Ökokonten zu unterstützen (B IV, 3.2)

Die im LEP angesprochene „nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße Bewirtschaftung“ beinhaltet eine grundsätzliche Orientierung an den Regeln der „Guten Fachlichen Praxis“, wie sie in den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, im Bundes­bodenschutzgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz benannt sind.

Nach diesen rechtlichen Vorgaben soll die Landwirtschaft:

  • standortgerecht, witterungsangepasst und nachhaltig wirtschaften und so eine langfristige Nutzbarkeit der Fläche garantieren
  • vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen unterlassen und vernetzende Landschaftselemente erhalten und vermehren
  • die Tierhaltung in ein ausgewogenes Verhältnis zum Pflanzenbau stellen
  • auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Stand­orten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten den Grünlandumbruch unterlassen
  • die natürliche Ausstattung der Nutzfläche nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß beeinträchtigen

Da die Gute Fachliche Praxis grundsätzlich eine auf den jeweiligen Standort ausgerichtete Landbewirtschaftung bedeutet, ergeben sich daraus für Standorte mit besonderen Empfindlichkeiten und besonders schutzbedürftigen Qualitäten auch besondere Anforderungen. Diese besonderen Anforderungen im Rahmen der „Guten Fachlichen Praxis“ betreffen insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung in Gebieten mit bedeutenden Leistungen für Naturhaushalt und Land­schaftsbild (vgl. Kap. 7 und Karte 6). Sie werden nachstehend bezogen auf die spezifischen Empfindlichkeiten des Naturhaushalts erläutert.

Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über die Erfordernisse der „Guten Fachlichen Praxis“ hinausgehen, sind i.d.R. in Gebieten erforderlich, in denen die Landwirtschaft vorherrschende Leistungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild übernehmen soll (vgl. Kap. 7 und Karte 6). Diese Leistungen sollen entsprechend honoriert werden.

Bei der Auflassung landwirtschaftli­cher Nutzflächen sollen diese insbesondere in Landschaftstei­len, in denen die Landnutzungen bedeutende Leistungen für Na­turhaushalt und Land­schaftsbild erbringen, als ökologische Ausgleichsflächen dienen bzw. in ein „Ökokonto“ eingebracht werden.

Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer aktueller Erosionsgefährdung sowie in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Erosionsschutz (vgl. Karten 3.1, 4.1)

In den Gebieten mit aktueller Erosionsgefährdung, wie sie in Karte 3.1 dargestellt sind, soll die landwirtschaftliche Bodennutzung künftig unter Anwendung besonders erosionsmindernder Praktiken erfolgen, in den übrigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Erosionsschutz sollen diese fortgeführt werden.

Im einzelnen kommen dafür folgende Maßnahmen in Frage:

  • Grünlandnutzung in Steillagen (v.a. des östlichen Obermainischen Hügellands, von Talhängen des Itz-Baunach-Hügellands, der Nördlichen Frankenalb, der Haßberge, des Mittelfränkischen Beckens und des Steigerwalds)
  • Anlage bzw. Erhaltung von (hangparallelen) Hochrainen, Hecken, Feldgehölzen, Streuobstbeständen und sonstigen naturnahen Landschaftsbestandteilen
  • Verkürzung der Schlaglänge in erosionsgefährdeten Lagen durch o.g. Maßnahmen, hangparallele Bewirtschaftung
  • Anbau wenig erosionsfördernder Kulturen (Wintergetreide, Ackerfutterpflanzen, Raps)
  • Anwendung erosionsmindernder Verfahren (Mulchsaat, Einsaat von Grünstreifen und Anbau von Untersaaten, Anbau von Zwischenfrüchten)
  • Sicherstellung einer ausreichenden Humusversorgung des Bodens (Fördern der biologischen Aktivität des Bodenlebens und damit einer stabilen Boden­struktur)
  • Anlage von Windschutzpflanzungen und Gewässerschutzstreifen
  • Förderung dieser Maßnahmen in Verfahren der Ländlichen Entwicklung

Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Schutz von Boden und Grund­wasser vor Schadstoffeinträgen (vgl. Karten 4.1, 4.2)

In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Schutz von Boden und Grundwasser, wie sie u.a. im Obermainischen Hügelland oder Mittelfränkischen Becken gehäuft vorkommen, ist eine dem Bedarf der angebauten Frucht angepasste Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaftlichen Nutzung besonders wichtig:

  • Bei der Stickstoff-Düngung spielen auch die Fruchtfolge sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Düngerausbringung eine große Rolle. Aus Sicht des Grundwasserschutzes nachteilige Feld­früchte sind z.B. solche mit hohem Stickstoffbedarf und geringer Abfuhr über das Erntegut (Raps, Gemüse, Körnermais), sowie Früchte, bei denen die Ernte mit einer Boden­bearbeitung verbunden ist (Kartoffeln). Derartig problematische Feldfrüchte sollten nur unter Beachtung aller Möglichkeiten zur Reduzierung einer Stickstoffauswaschung angebaut werden.
  • Wird die aufgebrachte Stickstoffmenge nicht zeitnah durch die Vegetation aufgenommen (z.B. im Frühjahr bei Zuckerrüben), müssen negative Auswirkungen auf das Grundwasser befürchtet werden. Eine Auswaschung von Stickstoff wird verringert, sofern die Fruchtfolge Hauptfrüchte enthält, die den mineralischen Stickstoffvorrat im Boden vor der Sickerwasserperiode weitgehend ausschöpfen, oder sofern Zwischenfrüchte angebaut werden, die Brachezeiten vermeiden und den Stickstoff biologisch konservieren.
  • Aufgrund der geringeren Auswaschungsgefahr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln unter Grünland ist diese Nutzungsform gerade auf auswaschungsgefährdeten Standorten (siehe Karte 4.2) einer Acker­nutzung vorzuziehen. Reine Wiesen wiederum dienen dem Grundwasser­schutz besser als Weiden, da den Wiesen durch die Mahd regelmäßig Stick­stoff entzogen wird, während das Weidevieh einen Großteil des aufgenommenen Stickstoffes wieder ausscheidet und so zu einer punktuellen Belastung des Grundwassers führen kann. Besonders problematisch ist die ganzjährige Weidehaltung mit Zufütterung im Winter, welche die Ursache für hohe im Boden verbleibende Nitratmengen darstellt. Bei der Weide­nutzung soll also auf einen angepassten Tierbesatz und eine reduzierte Stickstoffzufuhr geachtet werden.
  • Ein Umbruch des Grünlandes zur Erneuerung der Grasnarbe soll vermieden werden, um eine erhöhte Mineralisierung zu verhindern. Statt dessen ist eine stellenweise Nachsaat zu bevorzugen.

Landwirtschaft in Auenbereichen mit besonderen Beeinträchtigungsrisiken durch großflächige Ackernutzung (vgl. Karte 3.2)

  • Ackernutzung ist insbesondere in den Hochwasserabflussgebieten der Fließgewässer zu vermeiden bzw. vermindern, um bei Überflutungsereignissen die im Vergleich zu Grün­land stärkere Erosion des Oberbodens und den Eintrag von Dünge- und Pflanzen­schutz­mitteln sowie die Verschlammung der Oberflächengewässer zu vermeiden. In den Hochwasserabflussgebieten der Täler und auch in grundwassernahen Gebieten soll daher auf die Durchführung einer dem spezifischen Standort angepassten Grünlandnutzung oder eine Neubegründung von Auwäldern hingewirkt werden. Ein Grünlandumbruch ist nach § 5 (4) BNatSchG in Überschwemmungs­gebieten nach den Grundsätzen der „Guten Fachlichen Praxis“ zu unterlassen (vgl. auch LEP B I, 3.3.1.1).
  • Die landwirtschaftliche Nutzung soll nicht unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer heranreichen, um direkte Stoffeinträge, Abdrift oder Auswaschung in die Oberflächengewässer zu vermeiden. Entlang von Gewässerufern soll daher auf die Durchführung von Extensivierungsmaßnahmen bzw. die Schaffung von Puffer­zonen hingewirkt werden.
  • Grundsätzlich soll in Auenbereichen die Ackernutzung durch dauerhaft bodendeckende Vegetationsstrukturen wie insbesondere Grünland ersetzt werden. In Auen­funktions­räumen mit großflächiger Ackernutzung wie z.B. im Maintal unterhalb Lichtenfels oder im unteren Wiesenttal (siehe Karte 3.2) sind entsprechende Nutzungsänderungen mit besonderer Priorität zu fördern.
  • Mulden sollen wegen ihrer Retentionswirkung nicht verfüllt werden.

Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arten- und Biotopschutzes (vgl. Karten 1.4, 3.3, 4.4)

Soweit Konfliktbereiche zwischen Landwirtschaft und Arten- und Biotopschutz in Gebieten liegen, in denen die Landnutzung vorherrschende Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild übernehmen soll (siehe Karten 3.3, 6), soll mit besonderer Priorität eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung angestrebt werden. In den übrigen Bereichen, in denen die Landnutzung besondere Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild übernimmt, sollen je nach Einzelfall geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von Pflanzenschutzmittel- und Düngemittelverdriftungen wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen oder Heckenpflanzungen gefördert werden.

Darüber hinaus soll in Verfahren der Ländlichen Entwicklung verstärkt Berücksichtigung finden:

  • die Bereitstellung ausreichender Entwicklungsflächen für naturnahe Lebensräume
  • die Entwicklung lokaler sowie im regionalen Kontext stehender Biotopverbundsysteme
  • die Verminderung von Nährstoffeinträgen in Magerstandorte und Gewässer

Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung (vgl. Karten 1.5, 3.4, 4.5)

Anforderungen der naturbezogenen Erholungsnutzung sollen allgemein, insbesondere aber in der näheren Umgebung der Städte Bamberg und Coburg sowie der Kurorte Bad Rodach und Bad Staffelstein und außerdem in den Naturparken der Region Oberfranken-West verstärkte Beachtung finden. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung der Landschaft mit landschafts- und nutzungstypischen Strukturen und ein auch auf den Erholungsaspekt abgestimmtes Wegenetz.

In ausgeräumten Landschaften, insbesondere im Bereich des Grabfeldgaus, in nordöstlichen und westlichen Teilgebieten des Itz-Baunach-Hügellands sowie gebietsweise im Vorland der Nördlichen Frankenalb, sollen zur Belebung des Land­schaftsbildes naturnahe Kleinstruk­turen neu entwickelt werden.

Auch in Verfahren der Ländlichen Entwicklung soll die Erhaltung und Wiederherstellung vielfältig gegliederter Landschaften und landschafts­typischer Strukturen verstärkt Berücksichtigung finden.

In für die landschaftsbezogene Erholung geeigneten Gebieten – insbesondere in den Naturparken und im Umfeld der Kurorte – sollen eine naturschonende Bewirtschaftung sowie neue Formen der regionalen und lokalen Vermarktung und des Landschaftserlebens (mit der Landwirtschaft! vgl. unten) Erholung und Tourismus unterstützen.

Extensive Landwirtschaft in Gebieten mit vorherrschenden Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Karte 6)

Die Region Oberfranken-West weist eine Vielzahl gefährdeter Lebensräume der Kulturlandschaft (z.B. Täler des Frankenwalds, Hänge des Albtraufs) auf, für deren Bestand eine gewisse Mindestpflege bzw. der Erhalt traditioneller Landnutzungsformen erforderlich ist, deren Aufrechterhaltung sich jedoch heute aus landwirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentiert. Auf diesen Standorten kann die Landwirtschaft aber eine wichtige Funktion für den Arten- und Biotop­schutz erfüllen. Laut LEP (B IV.2) soll darauf hingewirkt werden, dass insbesondere in Gebieten mit un­günstigen Produktionsbedingungen eine dauer­hafte und flächendeckende Land­bewirtschaftung gesichert ist.

Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über die Erfordernisse der „Guten Fachlichen Praxis“ hinausgehen, sollen entsprechend honoriert und bspw. über entsprechende Agrarumweltprogramme gefördert werden:

  • Auf den ertragsschwachen Trockenstandorten der Region Oberfranken-West, wie sie insbesondere auf der Nördlichen Frankenalb sowie auf dem Muschelkalk­höhen­zug des Obermainischen Hügellands verbreitet sind, soll die Landwirtschaft eine Erhaltung und Pflege der wertvollen Trocken- und Halbtrockenrasen gewährleisten. Eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung ist auf diesen Standorten ebenso wie ein Brachfallen zu vermeiden. Stattdessen sollen die wertvollen Biozönosen durch eine standort­ange­passte, extensive Landnutzung erhalten werden. Dies beinhaltet die Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung traditioneller Landnutzungsformen wie der Wanderschafhaltung oder der extensiven Rinderhaltung. Auch eine einschürige Mahd im Herbst kommt je nach Stand­ort und Entwicklungsziel in Frage.
  • In den naturnahen Auenbereichen der Region, in den Quellbreichen z.B. des Doggersandsteins und der Dogger-Malm-Grenzhorizonte, in Wiesentälern sowie auf den Rodungsinseln des Frankenwaldes sollen wertvolle Feucht- und Nasswiesen sowie mesophiles Grünland durch eine extensive Mindest­nutzung erhalten werden. Eine Entwässerung der Feuchtbereiche und die Nivellierung von Mulden und Senken soll vermieden werden. Die Grünland­bewirtschaftung ist gegebenenfalls an Bedürfnisse wiesenbrütender Vogel­arten anzupassen.
  • In landwirtschaftlich geprägten NATURA 2000-Gebieten sollen der hochwertige, meldewürdige Zustand und die dafür ausschlaggebenden Nutzungsformen erhalten werden.

Bei der Offenhaltung nach gegenwärtigen Rahmenbedingungen kaum rentabel zu bewirtschaftenden, wertvollen Kulturlandschaften des Nordwestlichen Frankenwalds, des Obermainischen Hügellands, der Nördlichen Frankenalb, der Haßberge, des Steigerwalds, des Maintals u.a.m. soll die Landwirtschaft u.a. durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:

  • Förderung extensiver Tierhaltungsformen wie Mutterkuhhaltung oder Schafhaltung bzw. Erhalt der tiergebundenen Grünlandverwertung durch Förderung der Milchviehhaltung
  • Verstärkte Nutzung alternativer Verwertungsmöglichkeiten des Grünlandaufwuchses, z.B. Kompostierung, Energiegewinnung
  • Förderung der Direktvermarktung durch Bauernmärkte, Ab-Hof-Verkauf, Kooperationen mit Gastronomie, Kureinrichtungen, Entwicklung von regionalen Herkunftszeichen/Gütesiegeln
  • Ausdehnung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in den Bereichen Vermarktung, extensive Viehhaltung, Maschinennutzung
  • Förderung außerlandwirtschaftlicher Zuverdienstmöglichkeiten wie z.B. Ferienwohnungen, bäuerliches Handwerk, Landschaftsführer
  • dabei optimale Ausnutzung bestehender Förderprogramme durch intensive Beratung

Die Träger der Regionalplanung können dies bspw. durch die Unterstützung regionaler Vermarktungsorganisationen fördern.

Die landschaftspflegerischen Leistungen, die zur Erhaltung von Kulturlandschaften und zur Pflege von naturnahen Lebensräumen notwendig sind, sollen möglichst durch die ortsan­sässigen Landwirte durchgeführt werden. Die Pflegeleistungen sollen grundsätzlich für längere Zeiträume geplant und deren Finanzierung gesichert werden, damit die durchzuführen­den Arbeiten als zusätzliches Betriebseinkommen eingeplant werden können.

Ökologischer Landbau soll insbesondere in Landschaftstei­len ge­fördert werden, in denen die Landnutzungen vorherrschende Leistungen für Na­turhaushalt und Land­schaftsbild (siehe Karte 6) erbringen sollen.

Landwirtschaft in Gebieten mit historischen Landschaftselementen / Flurformen (vgl. Karten 1.6, 4.6)

In Gebieten mit erkennbar erhaltenen historischen Kulturlandschaftselementen wie alten Flurformen oder einem gewachsenen Strukturreichtum spielt die landwirtschaftliche Nutzung auch für den Erhalt von Heimatgeschichte und für dessen Erleben eine wichtige Rolle. Derartige Bereiche sind z.B. die Heckenlandschaften im Obermainischen Hügelland, wie die Unterrodacher und Seibelsdorfer Heckenlandschaft. Von großer Bedeutung für das Landschaftserleben sind auch die historischen Siedlungs- und Flurformen, wie sie am besten ausgeprägt noch im Frankenwald, auf der Weismainalb und im Raum Hallstadt-Kemmern erhalten sind.

Im Frankenwald finden sich zahlreiche gut erhaltene Waldhufenfluren, z.B. bei Teuschnitz, Tschirn oder Effelter. Darüber hinaus kommen auch Radialhufenfluren, die am besten um die Ortschaften Neuengrün und Birnbaum erhaltenen sind, vor. Außerhalb des Frankenwalds sind insbesondere die hoch- und spätmittelalterlichen Blockgemengefluren auf der Weismainalb und die extrem kleinparzellierte Gewannflur (mit hohem Anteil von Gemüseanbau) im Maintal bei Hallstadt und Kemmern zu nennen.

Eine wichtige Aufgabe der Landwirtschaft besteht darin, diese historischen Flurformen möglichst zu erhalten, wobei insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

  • Schlagvergrößerungen in Verbindung mit der Beseitigung von Grenzlinien wie Lesesteinwällen, Hecken oder Wegrainen sollen vermieden werden. Die Schlag­größe soll eine landschaftstypische Ober nicht überschreiten.
  • Gliedernde Kulturlandschaftselemente wie historische Hecken- und Rankenstrukturen, Hüllweiher u.ä. sollen erhalten und vor randlichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Strukturen sind gegebenenfalls zu einem Biotopverbundnetz auszubauen und naturschonend zu pflegen. Ein Zurückschneiden von Hecken soll abschnittsweise erfolgen.
  • Sofern eine rentable Landbewirtschaftung auf den Parzellen nicht möglich ist, soll die entsprechende traditionelle Landnutzung durch Fördermittel unterstützt werden.
  • In Verfahren der Ländlichen Entwicklung soll die Erhaltung historischer Kulturlandschaftselemente und -ausschnitte (z.B. auch die Erhaltung der o.g. kulturhistorisch wertvollen Flurformen) verstärkt Berücksichtigung finden.

 


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