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Teil
A
Grundlagen und Bewertungen
1 Zielsetzung des Landschaftsentwicklungskonzeptes
Seit 1989 gibt es für alle Planungsregionen in Bayern
verbindliche Regionalpläne. Sie enthalten als naturschutzfachlichen Beitrag
das Kapitel B I "Natur und Landschaft" sowie naturschutzfachliche
Aussagen in anderen Fachkapiteln. Diese Beiträge entstammen den regionalen
Landschaftsrahmenplänen. Sie wurden von den höheren Naturschutzbehörden
ab 1976 ausgearbeitet und von den Bezirksplanungsstellen - den späteren
Regionalplanungsstellen - im Benehmen mit den höheren Naturschutzbehörden
mit anderen Fachbeiträgen abgestimmt.
Auf diese Weise erfolgte eine primäre Integration der
Landschaftsrahmenpläne in die Regionalpläne. Die Landschaftsrahmenpläne
erschienen nicht als eigenständige Fachbeiträge und wurden seit ihrer
Aufstellung nicht fortgeschrieben. Heute entbehren sie einer so detaillierten
Datenbasis, wie sie unter anderem durch Biotopkartierung, Artenschutzkartierung,
Arten- und Biotopschutzprogramm und Landschaftspflegekonzept Bayern zur
Verfügung steht.
Inzwischen werden die Regionalpläne in Bayern im Zuge
von Teil- und Sonderfortschreibungen den raumbedeutsamen Entwicklungen
sowie dem LEP angepasst. Auch in Oberfranken werden die Regionalpläne
laufend fortgeschrieben und damit an neue Entwicklungen angepasst.
Die verbesserten Datengrundlagen, die bisherige geringe
Wirksamkeit des Planungsinstruments "Landschaftsrahmenplan",
die unverminderte Beanspruchung von Natur und Landschaft, neue rechtliche
Rahmenbedingungen, aber auch das gestiegene öffentliche Umweltbewusstsein
und nicht zuletzt die bestehende technische Möglichkeit, vorhandene umfangreiche
Datensammlungen EDV-technisch verwalten und aktualisieren zu können, begründen
die Notwendigkeit der Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung und
stellen diese auf eine breiter angelegte und fachlich fundiertere Basis.
Hierzu soll für jede Region ein sogenanntes "regionales
Landschaftsentwicklungskonzept" (LEK) als landschaftsplanerisches,
nur innerfachlich abgestimmtes Fachkonzept erstellt werden. Es soll die
Grundlage für die Integration der naturschutzfachlichen Ziele in die Regionalpläne
darstellen und durch laufende Fortschreibung als Entscheidungsgrundlage
für die Naturschutzbehörden dienen (BRANDES & LIPPERT 1992, LFU 1997).
Nach dem Pilotprojekt "Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung
in der Region Ingolstadt als regionales Entwicklungskonzept (LEK)"
und den Landschaftsentwicklungskonzepten für die Regionen Landshut, Main-Rhön
und Oberfranken-Ost stellt das vorliegende „Landschaftsentwicklungskonzept
Region Oberfranken-West“ das fünfte Planwerk dieser Art in Bayern dar.
Erstmals wurde bei diesem LEK das Thema „Historische Kulturlandschaft“
als eigenständiges Schutzgut behandelt. Dazu wurde eine Pilotstudie erarbeitet
(BÜTTNER 2004), deren Ergebnisse in das LEK integriert wurden, so
dass die Historische Kulturlandschaft in gleicher Form wie die anderen
– bisher behandelten – Schutzgüter bearbeitet werden konnte.
Seit Beginn der Bearbeitung des letzten Landschaftsentwicklungskonzepts
(Oberfranken-Ost) im Jahr 2001 ergaben sich durch eine Reihe neuer Gesetze,
Verordnungen und Richtlinien z.T. neue bzw. veränderte Grundlagen für
die Landschaftsrahmenplanung:
- Die Ende 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) der Europäischen Union zielt auf die Schaffung eines Ordnungsrahmens
für den Schutz der Oberflächengewässer einschließlich der Küstengewässer
und des Grundwassers in der Europäischen Gemeinschaft ab. Sie zeigt
Ziele und einzuhaltende Gütestandards für einen guten ökologischen,
chemischen und mengenmäßigen Zustand auf und benennt Fristen zur Umsetzung
von Maßnahmenprogrammen für die Einhaltung bzw. Erreichung dieser Gütestandards.
- Das neue Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 04.04.2002 sieht an wesentlichen Neuerungen u.a. vor:
- eine gesetzliche Verankerung der Schaffung eines mindestens 10
% der Landesfläche umfassenden Biotopverbundsystems,
- eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen Naturschutz und Landschaftspflege
sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft mit Einbeziehung von
Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“,
- die Verankerung einer flächendeckenden Landschaftsplanung,
- eine Modifizierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
- die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten anerkannter Vereine
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Möglichkeit
der naturschutzrechtlichen Verbandsklage auf Bundesebene.
- Vergleichsweise aktuell ist auch die „Richtlinie über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-RL) vom
27.06.2001 der Europäischen Union. Nach Art.1 ist es das Ziel dieser
Richtlinie, dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung
und Annahme von Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben, einbezogen werden, indem diese einer Umweltprüfung
unterzogen werden. Bei der anstehenden nationalen Umsetzung sind auch
die Funktionen der Landschaft sowie die Aufgaben der Landschaftsplanung
zu berücksichtigen. Für die Anwendungspraxis kann ein LEK eine wichtige
inhaltliche Grundlage und Hilfe darstellen.
- Seit dem 04.04.2002 gilt das neue Bundesnaturschutzgesetz, seit 1998
das neue Bayerische Naturschutzgesetz. Ein innovativer Kernpunkt des
Bayerischen Naturschutzgesetzes ist der Aufbau eines Biotopverbundsystems,
der nun auch im § 3 des Gesetzes zur naturschutzrechtlichen Neuregelung
(BNatSchGNeuregG) verankert ist. Das BayNatSchG regelt auch Zulässigkeitsvoraussetzungen
und Restriktionen für NATURA 2000-Gebiete.
- Am 19.09.2002 traten das 7. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) und die Novelle der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung
(BImSchV) in Kraft. Mit den neuen Luftreinhaltevorschriften werden Luftqualitätsrichtlinien
der EU in deutsches Recht umgesetzt. Die für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,
Blei, Feinstaub, Benzol und Kohlenmonoxid verschärften Grenzwerte müssen
aber erst ab 2005 bzw. 2010 eingehalten werden.
- Am 1. April 2003 ist das neue bayerische Landesentwicklungsprogramm
(LEP) in Kraft getreten. Erstmals wird hierin das Leitprinzip der nachhaltigen
Entwicklung verankert. Das neue LEP soll vor dem Hintergrund eines fortschreitenden
Ressourcenverbrauchs und bestehender Umweltbelastungen als langfristiger
Orientierungsrahmen Wege zu einer nachhaltigen Entwicklung aufzeigen
mit dem Leitgedanken eines umweltgerechten Wohlstands für Generationen.
Es will nach wie vor allen Teilräumen gleiche Entwicklungschancen einräumen,
diese müssen jedoch im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung auf
ihre ökologische und soziale Tragfähigkeit sowie auf ihre Dauerhaftigkeit
hin gewichtet und abgewogen werden.
- Erstmals werden daher im neuen LEP Grundlagen für die Ausweisung von
Vorranggebieten für den Hochwasserschutz festgelegt. Über das Raumordnungsrecht
können künftig kommunale Planungen, die den Vorgaben des LEPs widersprechen,
untersagt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf das explizite Ziel
des neuen LEP, den nach wie vor hohen Flächenverbrauch in Bayern zu
reduzieren. So soll der Innenentwicklung und Wiedernutzung von Brachflächen
vor einem weiteren Flächenverbrauch durch Siedlungsflächen im Außenbereich
Priorität eingeräumt werden. Erstmals werden auch landesentwicklungspolitische
Zielaussagen zum Klimaschutz getroffen.
- Die Region Oberfranken-West lässt sich durch folgende Eigenschaften
und Konfliktfelder charakterisieren, welche die Erarbeitung eines Landschaftsentwicklungskonzeptes
sinnvoll und notwendig erscheinen lassen:
- in weiten Teilen „ländlich“ geprägter Raum mit einer überwiegend
intensiven land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, aber auch mit landwirtschaftlichen
Rückzugsgebieten in ungünstigen Lagen,
- zahlreiche und große Teilräume mit hoher naturschutzfachlicher Bedeutung
und hoher Eignung als Erholungslandschaften; so liegen z.B. zahlreiche
NATURA 2000-Gebiete sowie große Teilflächen von vier Naturparken in
der Region,
- gebietsweise intensiver Rohstoffabbau mit Räumen großflächigen Nassabbaus
(Maintal) und Abbau sehr spezieller, bayernweit z.T. nur gering verbreiteter
Rohstoffe (Schwerspat, Pegmatitsand, Spezialton, Diabas),
- bundesweit überdurchschnittliche Industriedichte mit entsprechendem
Flächen- und Infrastrukturbedarf sowie gebietsweise erhöhten Emissionen,
- starke räumliche Konzentration konkurrierender Raumansprüche und Funktionen
im Main- und Regnitztal sowie im Raum Coburg – Lichtenfels – Kronach,
- veränderte Rahmenbedingungen im Zuge der deutschen Wiedervereinigung
führen zu verstärkten strukturpolitischen Anstrengungen im ehemaligen
Zonenrandgebiet,
- dementsprechend verstärkte bauliche und raumstrukturelle Entwicklung
v.a. im Main- und Regnitztal sowie im Raum Lichtenfels – Coburg – Kronach
durch die in Teilabschnitten gerade in Bau befindliche BAB A73, den
Ausbau/Neubau der Schnellbahnstrecke Nürnberg-Berlin, den weiteren Ausbau
der Bundeswasserstraße Main sowie durch die erhöhte Transitfunktion
infolge der deutschen Einheit und nunmehr zentralen Lage der Region
in Deutschland sowie der Öffnung der östlichen Nachbarländer!
Am 06.12.2001 wurde von der Regierung von Oberfranken
das Landschaftsbüro Pirkl-Riedel-Theurer mit der Bearbeitung des Landschaftsentwicklungskonzepts
für die Region Oberfranken-West beauftragt. An den Arbeiten war eine projektbegleitenden
Arbeitsgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Herr Georg Weinkamm, Regierung von Oberfranken
(Projektleitung)
Frau Susanne Dürer, Regierung von Oberfranken
Frau Barbara Merkel, Regierung von Oberfranken
Herr Hans Leicht, Bayer. Landesamt für Umweltschutz
Frau Gertrud Thorwart, Bayer. Landesamt für
Umweltschutz
Herr Peter Blum, Planungsbüro Blum (Projektkoordination)
Der vorliegende Band gehört neben einem Methodenband zum
Abschlussbericht des Landschaftsentwicklungskonzepts Oberfranken-West.
Er enthält in seinen zentralen Teilen die Ergebnisse der Landschaftsanalyse,
Landschaftsdiagnose und die naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen
Ziele für die Region Oberfranken-West. Insbesondere die Zieltexte bilden
die fachliche Grundlage für einen Fortschreibungsentwurf des Kapitels
B I des Regionalplans der Region 4. Sie sind deshalb jeweils in fettgedruckte
Zieltexte und normalgedruckte Begründungstexte gegliedert.
Die kartographische Darstellung der Ergebnisse erfolgt
im Maßstab 1:100.000 und umfasst die
Darstellung der Schutzgüter (6 Karten),
Darstellung der Nutzungen (3 Karten),
Darstellung der möglichen Beeinträchtigungen
der Schutzgüter (5 Karten),
Darstellung der Zielkonzepte für die Schutzgüter
(6 Karten) einschließlich des Zielkonzeptes für eine naturbezogene Erholung,
Darstellung von Leitbildern und Maßnahmen
der Landschaftsentwicklung (2 Karten),
Darstellung der Sicherungsinstrumente zur
regionalplanerischen Umsetzung der Ziele des Landschaftsentwicklungskonzepts
(2 Karten).
 
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